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Das Bürgergeld ist da!

Das Bürgergeld ist da! 

Zum 01. Januar 2023 wurde das Bürgergeld eingeführt. 

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Erhöhte Regelsätze

Die Regelsätze erhöhen sich wie folgt:

  • Alleinstehende Erwachsende : 502,- Euro
  • Volljährige Partnerin und Partnerinnen : 451,- Euro
  • Kinder bis 5 Jahre : 318,- Euro
  • Kinder von 6 bis 13 Jahre : 348;- Euro
  • Kinder von 14 bis 17 Jahre : 420,- Euro
  • Volljährige Erwachsene im Haushalt der Eltern bis 24 Jahre : 402,- Euro

Ganz wichtig: Sie erhalten die Erhöhung automatisch! Endet jedoch eine laufende Bewilligung, ist – wie gewohnt – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Nutzen Sie hierzu das Online-Angebot von jobcenter.digital. 

Neue Vermögensfreibeträge und Karenzzeiten

Alle Anträge, deren Bewilligungszeiträume bis einschließlich 31.12.2022 begonnen haben, unterfallen dem bis 31.12.2022 geltenden Recht mit dem pandemiebedingt vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Vermögen gilt in diesen Fällen ab einer Höhe von mehr als 60.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 30.000 Euro für jede weitere Person als erheblich.

Ab einem Bewilligungsbeginn in 2023 kommen die neuen Regelungen bzw. Beträge zum Tragen: Während der Karenzzeit bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben jeweils 15.000 Euro unangetastet. Karenzzeit ist das erste Jahr des Bezuges von Bürgergeld.

Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. 

Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit in tatsächlicher Höhe anerkannt. Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Leistungsminderungen bis maximal 30 Prozent

Die Leistungsminderungen – so heißen die Sanktionen jetzt – wurden ebenfalls neu geregelt: Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei sonstigen Pflichtverletzungen erfolgen die Minderungen gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, bei der zweiten Pflichtverletzung 20 Prozent für zwei Monate bei wiederholten Verstößen sowie 30 Prozent für drei Monate.