Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden des Jobcenters gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 jedoch nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Fordern Sie deshalb in diesem Fall unbedingt bei Ihrem Hausarzt die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wichtig, damit Sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch bei einer Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahmen müssen Sie dem Jobcenter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall vorlegen. Über jobcenter.digital können Sie die Bescheinigung auch online einreichen.