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Post vom Jobcenter

Bescheide und Schreiben verstehen

Behördendeutsch kann schwierig sein. Mit dieser Übersicht helfen wir Ihnen, die Schreiben Ihres Jobcenters besser zu verstehen.

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Aufforderung zur Mitwirkung

Haben Sie eine Aufforderung zur Mitwirkung bekommen, benötigt das Jobcenter weitere Unterlagen oder Angaben zu Ihrem Antrag bzw. zu Ihrem Leistungsbezug. Zur Abgabe bzw. zum Einreichen wird Ihnen eine Frist gesetzt. Diese sollten Sie einhalten, da sonst Ihr Antrag versagt werden könnte.

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Aufforderung zur Mitwirkung

Haben Sie eine Aufforderung zur Mitwirkung bekommen, benötigt das Jobcenter weitere Unterlagen oder Angaben zu Ihrem Antrag bzw. zu Ihrem Leistungsbezug. Zur Abgabe bzw. zum Einreichen wird Ihnen eine Frist gesetzt. Diese sollten Sie einhalten, da sonst Ihr Antrag versagt werden könnte.

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Versagung von Leistungen

Sie erhalten kein Geld, wenn Sie uns die Unterlagen nicht einreichen. Dann müssen die Leistungen „versagt“ werden. Sie können die fehlenden Unterlagen jedoch auch nach Erhalt der Versagung noch nachreichen. Das Jobcenter entscheidet dann, ob der ursprüngliche Antrag weiter geprüft wird.

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Versagung von Leistungen

Sie erhalten kein Geld, wenn Sie uns die Unterlagen nicht einreichen. Dann müssen die Leistungen „versagt“ werden. Sie können die fehlenden Unterlagen jedoch auch nach Erhalt der Versagung noch nachreichen. Das Jobcenter entscheidet dann, ob der ursprüngliche Antrag weiter geprüft wird.

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Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Mit dem Bewilligungsbescheid wird Ihnen mitgeteilt, in welcher Höhe Sie monatlich Leistungen erhalten. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate.

Hier finden Sie einen Musterbescheid mit weiteren Erläuterungen. Die Leistungshöhe errechnet sich vor allem danach, welches Einkommen und Vermögen bei Ihnen angerechnet wurde.

Im Erklärvideo finden Sie noch weitere Informationen dazu, wie sich Ihr Leistungsanspruch errechnet.

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Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Mit dem Bewilligungsbescheid wird Ihnen mitgeteilt, in welcher Höhe Sie monatlich Leistungen erhalten. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate.

Hier finden Sie einen Musterbescheid mit weiteren Erläuterungen. Die Leistungshöhe errechnet sich vor allem danach, welches Einkommen und Vermögen bei Ihnen angerechnet wurde.

Im Erklärvideo finden Sie noch weitere Informationen dazu, wie sich Ihr Leistungsanspruch errechnet.

Zum Einkommen gehört das Erwerbseinkommen. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • • Arbeitsentgelt aus 520-Euro-Minijob, Ausbildung, Festanstellung in Teil-bzw. Vollzeit, Kurzarbeitergeld, gemeinnütziger Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr), ehrenamtlicher Tätigkeit. Wer ehrenamtlich arbeitet, kann jedoch jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Zuschläge und Überstundenvergütung

 Gewinne aus selbständiger Tätigkeit (Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler und sonstige freie Berufe)

Von Ihrem Nettoeinkommen werden Werbungskosten abgezogen. Hierunter fallen unter anderem:

  • • Fahrkosten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (für durchschnittlich 19 Tage im Monat für die einfache kürzeste Fahrstrecke 0,20 Euro/pro Kilometer),
  • • Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für Verpflegung, KFZ-Haftpflichtversicherung und weitere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
  • • Beiträge zur geförderten Altersvorsorge nach § 82 Einkommenssteuergesetz (z.B. Riester Rente),
  • • Kinderbetreuungskosten (nach Ablehnung der Kostenübernahme durch das Jungendamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald) oder
  • • Notwendige Ferienbetreuungskosten.

Abgezogen werden auch titulierte Unterhaltszahlungen an Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft, sofern der Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.

Außerdem werden noch Freibeträge bei Erwerbstätigkeit abgezogen.

Bis zum 30.06.2023 galt diese Berechnung der Freibeträge:

  • • Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
  • • Zusätzlich bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
  • • Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Ab dem 01.07.2023 errechnen sich die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit wie folgt:

  • • Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
  • • Zusätzlich bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 520 Euro beträgt.
  • • Weiter bleiben 30% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 520 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
  • • Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Der Freibetragsrechner gibt eine Orientierung über die Höhe der Freibeträge.

Sonstige Einkünfte

Nicht nur Erwerbseinkommen kann Ihren Anspruch reduzieren. Auch sonstige Einkünfte können sich auf die Höhe Ihres Leistungsanspruchs auswirken.  

Hierunter fallen zum Beispiel:

  • einmalige Einnahmen wie z.B. Steuererstattungen, Abfindungen
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Überbrückungsgeld, Elterngeld
  • Kindergeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhaltszahlungen
  • Unterhaltsvorschuss
  • Alle Renten wie z.B. Altersrente, Hinterbliebenenrente, Unfallrente, Erwerbsunfähigkeitsrente etc.
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG
  • Lottogewinne
  • Kapitalerträge

Auch auf das sonstige Einkommen können Freibeträge angerechnet werden. Die Prüfung, welches Einkommen zu berücksichtigen ist, übernimmt das Jobcenter.

Zum Vermögen gehört u.a.:

  • • Bargeld
  • • Guthaben auf Girokonten
  • • Sparbücher, Wertpapiere, Aktien, Bausparguthaben
  • • Lebens- und Rentenversicherungen
  • • Kraftfahrzeuge
  • • Wertgegenstände
  • • Grundstücke und Gebäude, Eigentumswohnungen
  • Erbschaften

Wie beim Einkommen gibt es auch beim Vermögen verschiedene Freibeträge und sogenanntes „Schonvermögen“, so dass nicht jedes Vermögen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird. 

Freibeträge bei Vermögen

Das Vermögen wird im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld (Karenzzeit) nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate ohne Leistungsbezug.

Ein erhebliches Vermögen liegt vor, wenn die Summe von

  • • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person zuzüglich,
  • • jeweils 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt.

Selbstgenutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag wird innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

Zum Einkommen gehört das Erwerbseinkommen. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • • Arbeitsentgelt aus 520-Euro-Minijob, Ausbildung, Festanstellung in Teil-bzw. Vollzeit, Kurzarbeitergeld, gemeinnütziger Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr), ehrenamtlicher Tätigkeit

Inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Zuschläge und Überstundenvergütung

 Gewinne aus selbständiger Tätigkeit (Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler und sonstige freie Berufe)

Von Ihrem Nettoeinkommen werden Werbungskosten abgezogen. Hierunter fallen unter anderem:

  • • Fahrkosten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (für durchschnittlich 19 Tage im Monat für die einfache kürzeste Fahrstrecke 0,20 Euro/pro Kilometer),
  • • Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für Verpflegung, KFZ-Haftpflichtversicherung und weitere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
  • • Beiträge zur geförderten Altersvorsorge nach § 82 Einkommenssteuergesetz (z.B. Riester Rente),
  • • Kinderbetreuungskosten (nach Ablehnung der Kostenübernahme durch das Jungendamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald) oder
  • • Notwendige Ferienbetreuungskosten.

Abgezogen werden auch titulierte Unterhaltszahlungen an Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft, sofern der Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.

Außerdem werden noch Freibeträge bei Erwerbstätigkeit abgezogen:

  • • Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
  • • Zusätzlich bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
  • • Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Ab dem 01.07.2023 errechnen sich die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit wie folgt:

  • • Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
  • • Zusätzlich bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 520 Euro beträgt.
  • • Weiter bleiben 30% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 520 Euro und nicht mehr als 000 Euro beträgt.
  • • Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.

Sonstige Einkünfte

Nicht nur Erwerbseinkommen kann Ihren Anspruch reduzieren. Auch sonstige Einkünfte können sich auf die Höhe Ihres Leistungsanspruchs auswirken.  

Hierunter fallen zum Beispiel:

  • einmalige Einnahmen wie z.B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Überbrückungsgeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld
  • Kindergeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhaltszahlungen
  • Unterhaltsvorschuss
  • Alle Renten wie z.B. Altersrente, Hinterbliebenenrente, Unfallrente, Erwerbsunfähigkeitsrente etc.
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG
  • Lottogewinne
  • Kapitalerträge

Auch auf das sonstige Einkommen können Freibeträge angerechnet werden. Die Prüfung, welches Einkommen zu berücksichtigen ist, übernimmt das Jobcenter.

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Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Eine vorläufige Bewilligung erfolgt, wenn über Ihren Leistungsanspruch bzw. über die Leistungshöhe noch nicht abschließend entschieden werden kann. Es ist also noch nicht sicher, ob Ihnen Leistungen zustehen und wenn ja, wie hoch diese sind. Eine vorläufige Bewilligung wird z.B. dann erfolgen, wenn Sie monatlich unterschiedlich hohes Einkommen erzielen.

Eine vorläufige Bewilligung erfolgt regelmäßig für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Sie erhalten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes eine Aufforderung, Unterlagen (z.B. Lohnbescheinigungen) bis zu einer bestimmten Frist zur Überprüfung der vorläufigen Leistungszahlung einzureichen.

Am Ende des Bewilligungszeitraumes werden die Leistungen dann mit den tatsächlichen Werten berechnet und Sie erhalten eine endgültigen Bewilligungsbescheid.

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Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Eine vorläufige Bewilligung erfolgt, wenn über Ihren Leistungsanspruch bzw. über die Leistungshöhe noch nicht abschließend entschieden werden kann. Es ist also noch nicht sicher, ob Ihnen Leistungen zustehen und wenn ja, wie hoch diese sind. Eine vorläufige Bewilligung wird z.B. dann erfolgen, wenn Sie monatlich unterschiedlich hohes Einkommen erzielen.

Eine vorläufige Bewilligung erfolgt regelmäßig für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Sie erhalten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes eine Aufforderung, Unterlagen (z.B. Lohnbescheinigungen) bis zu einer bestimmten Frist zur Überprüfung der vorläufigen Leistungszahlung einzureichen.

Am Ende des Bewilligungszeitraumes werden die Leistungen dann mit den tatsächlichen Werten berechnet und Sie erhalten eine endgültigen Bewilligungsbescheid.

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Abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Mit der abschließenden Bewilligung wurde nun durch das Jobcenter endgültig über den bisher nur vorläufig bewilligten Leistungsanspruch entschieden.

Das tatsächlich von Ihnen erzielte Einkommen wird auf Ihren Bedarf angerechnet.

Dabei kann es zu folgenden Ergebnissen kommen:

Wenn Sie im Bewilligungszeitraum tatsächlich mehr Einkommen erzielt haben, als vorläufig angerechnet wurde, dann müssen Sie die überzahlten Leistungen erstatten.

Sie erhalten dann zusätzlich noch einen Erstattungsbescheid.

Wenn Sie im Bewilligungsbescheid weniger an Einkommen erzielt haben als vorläufig angerechnet wurde, erhalten Sie eine Nachzahlung.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich sonst nichts an der Leistungsberechnung geändert hat.

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Abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Mit der abschließenden Bewilligung wurde nun durch das Jobcenter endgültig über den bisher nur vorläufig bewilligten Leistungsanspruch entschieden.

Das tatsächlich von Ihnen erzielte Einkommen wird auf Ihren Bedarf angerechnet.

Dabei kann es zu folgenden Ergebnissen kommen:

Wenn Sie im Bewilligungszeitraum tatsächlich mehr Einkommen erzielt haben, als vorläufig angerechnet wurde, dann müssen Sie die überzahlten Leistungen erstatten.

Sie erhalten dann zusätzlich noch einen Erstattungsbescheid.

Wenn Sie im Bewilligungsbescheid weniger an Einkommen erzielt haben als vorläufig angerechnet wurde, erhalten Sie eine Nachzahlung.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich sonst nichts an der Leistungsberechnung geändert hat.

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Anhörung

In einer Anhörung erhalten Sie die Information, dass das Jobcenter vorhat, eine für Sie nicht günstige Entscheidung zu treffen. Sie haben dann die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.

Sie können sich auf eine Anhörung äußern, müssen dies aber nicht tun. Das Jobcenter wird nach Ablauf der Frist, die in Ihrer Anhörung steht, eine Entscheidung treffen und Ihnen den entsprechenden Bescheid zusenden.

Gegen eine Anhörung ist ein Widerspruch nicht möglich, da dann noch keine Entscheidung getroffen wurde, sondern Ihnen lediglich mitgeteilt wird, was das Jobcenter vorhat.

Anhörungen bekommen Sie vor anstehenden Sanktionen oder bei Überzahlungen von Leistungen.

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Anhörung

In einer Anhörung erhalten Sie die Information, dass das Jobcenter vorhat, eine für Sie nicht günstige Entscheidung zu treffen. Sie haben dann die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.

Sie können sich auf eine Anhörung äußern, müssen dies aber nicht tun. Das Jobcenter wird nach Ablauf der Frist, die in Ihrer Anhörung steht, eine Entscheidung treffen und Ihnen den entsprechenden Bescheid zusenden.

Gegen eine Anhörung ist ein Widerspruch nicht möglich, da dann noch keine Entscheidung getroffen wurde, sondern Ihnen lediglich mitgeteilt wird, was das Jobcenter vorhat.

Anhörungen bekommen Sie vor anstehenden Sanktionen oder bei Überzahlungen von Leistungen.

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Aufhebung bzw. Rücknahme eines Bescheides und Erstattung

Eine Aufhebung oder Rücknahme eines Bescheides wird durchgeführt, wenn Ihr Anspruch auf Leistungen ganz oder teilweise entfallen ist bzw. entfällt. Dies kann z. B. der Fall bei einem Umzug oder einer Arbeitsaufnahme sein.

Eine Erstattung ergeht oft im Zusammenhang mit einer Aufhebung oder Rücknahme. In diesem Fall wurde festgestellt, dass mehr Leistungen an Sie ausgezahlt wurden, als Anspruch bestand. Sie müssen die Leistungen zurückzahlen. Jeder Volljährige erhält dabei seinen eigenen Bescheid über die Leistungen, die er zu viel erhalten hat.

Ob Sie die überzahlten Leistungen überweisen müssen oder ob diese von Ihren monatlichen Leistungen einbehalten werden (Aufrechnung), können Sie in Ihrem Bescheid lesen.

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Aufhebung bzw. Rücknahme eines Bescheides und Erstattung

Eine Aufhebung oder Rücknahme eines Bescheides wird durchgeführt, wenn Ihr Anspruch auf Leistungen ganz oder teilweise entfallen ist bzw. entfällt. Dies kann z. B. der Fall bei einem Umzug oder einer Arbeitsaufnahme sein.

Eine Erstattung ergeht oft im Zusammenhang mit einer Aufhebung oder Rücknahme. In diesem Fall wurde festgestellt, dass mehr Leistungen an Sie ausgezahlt wurden, als Anspruch bestand. Sie müssen die Leistungen zurückzahlen. Jeder Volljährige erhält dabei seinen eigenen Bescheid über die Leistungen, die er zu viel erhalten hat.

Ob Sie die überzahlten Leistungen überweisen müssen oder ob diese von Ihren monatlichen Leistungen einbehalten werden (Aufrechnung), können Sie in Ihrem Bescheid lesen.

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