Das Bürgergeld soll den Lebensunterhalt sichern. Es setzt sich zusammen aus dem sogenannten Regelbedarf, den Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung (Wohnkosten wie zum Beispiel Miete). Hinzu können noch einmalige Leistungen und Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) kommen.
Beim Regelbedarf handelt es sich um einen monatlichen pauschalen Betrag, der vom Gesetzgeber in der Höhe meistens jährlich neu festgesetzt wird. Damit sollen die Ausgaben des täglichen Lebens gedeckt werden. Wie Sie den Betrag im Einzelnen verwenden und aufteilen, ist Ihre Entscheidung.
Der Regelbedarf umfasst u.a. Kosten für:
Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung oder Elektrogeräte aus den entsprechenden Leistungen zu decken.
Der Regelbedarf ist in verschiedene Stufen aufgeteilt. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich unter anderem nach dem Alter und der Familiensituation.
Die genauen Beträge finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
In besonderen Situationen reicht der Regelbedarf nicht aus. In diesem Fall können Sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf haben. Mehrbedarfe sind zusätzliche Kosten, die aufgrund besonderer Lebensumstände entstehen und die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
Anspruch auf Mehrbedarf haben:
Die Kosten für Ihre Unterkunft werden vom Jobcenter übernommen, wenn sie angemessen sind. Angemessen heißt, dass die Wohnung nicht zu groß oder zu teuer ist.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören:
Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kosten für den Telefonanschluss oder die Kosten für eine Garage, wenn diese unabhängig von der Mietwohnung angemietet wurde.
Die Haushaltsenergie (z.B. Strom für Elektrogeräte und Licht) wird nicht extra berücksichtigt, sondern muss eigenständig aus dem Regelbedarf gezahlt werden.
Tilgungsraten bei Eigentum können grundsätzlich ebenfalls nicht übernommen werden.
Als Maßstab für die Angemessenheit gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Kaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten.
Die Angemessenheitsgrenze richtet sich laut einem Urteil des Bundessozialgerichts für das Jobcenter Breisgau – Hochschwarzwald (Aktenzeichen B 4 AS 44/14 R) nach den Tabellenwerten des § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetzes.
Zu den aktuellen Werten wird dann noch ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent dazu addiert.
Die individuell für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald geltenden Angemessenheitsgrenzen können Sie unserem Flyer entnehmen. Dort finden Sie auch weitere Hinweise.
Sind Ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch, wird sich das Jobcenter mit Ihnen in Verbindung setzen. Es fordert Sie möglicherweise auf, diese Kosten zu senken. Ihnen wird für die Kostensenkung eine Frist eingeräumt.
Die Senkung der Unterkunftskosten kann beispielsweise durch Untervermietung, eine reduzierte Miete oder Umzug in eine andere Wohnung erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist wird das Jobcenter nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernehmen.
Können Sie wegen Ihrer persönlichen Situation die Kosten der Unterkunft innerhalb der Frist nicht senken, informieren Sie das Jobcenter bitte frühzeitig.
Das Jobcenter wird dann prüfen, ob die Frist verlängert werden kann.
Alle erwerbsfähigen Personen, die Bürgergeld beziehen, werden vom Jobcenter grundsätzlich kranken- und pflegeversichert.
Sie sind privat krankenversichert?
In diesem Fall können Sie auch während des Bezuges von Bürgergeld in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben. Das Jobcenter prüft, ob ein Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Für die Berechnung des Zuschusses ist der Nachweis des sogenannten Basistarifes erforderlich. Bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II halbiert sich kraft Gesetzes der Beitrag im Basistarif. Das Jobcenter zahlt maximal den halben Basistarif an die private Krankenversicherung, damit die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist.
Und was ist mit der Rentenversicherung?
Die Zeit des Bürgergeldbezugs wird durch das Jobcenter an die Rentenversicherung gemeldet. Zum Ende des Leistungsbezugs beziehungsweise zum Jahreswechsel werden Sie schriftlich über die gemeldeten Zeiten informiert. Eine Einzahlung in die Ihre Rentenversicherung erfolgt durch das Jobcenter nicht.
Die sogenannten Einmalbedarfe sind Leistungen, die Sie einmalig erhalten können.
Zum Beispiel die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte oder Erstausstattung für Kleidung.
Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um einen erstmaligen Kauf handelt und nicht um den Ersatz von alten oder kaputten Dingen. Müssen Sie etwas ersetzen, prüft das Jobcenter, ob Sie ein Darlehen erhalten können.
Sie müssen das Darlehen sofort zurückzahlen. Wir behalten monatlich von Ihren Leistungen 5% des Regelbedarfs ein.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
Kita-Kinder, sowie Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Sozialleistungen bekommen, sollen damit gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können. Hierzu gehören unter anderem:
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
Die Kosten für Ihre Unterkunft werden vom Jobcenter übernommen, wenn sie angemessen sind. Angemessen heißt, dass die Wohnung nicht zu groß oder zu teuer ist.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören:
Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kosten für den Telefonanschluss oder die Kosten für eine Garage, wenn diese unabhängig von der Mietwohnung angemietet wurde.
Die Haushaltsenergie (z.B. Strom für Elektrogeräte und Licht) wird nicht extra berücksichtigt, sondern muss eigenständig aus dem Regelbedarf gezahlt werden.
Tilgungsraten bei Eigentum können grundsätzlich ebenfalls nicht übernommen werden.
Als Maßstab für die Angemessenheit gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Kaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten.
Die Angemessenheitsgrenze richtet sich laut einem Urteil des Bundessozialgerichts für das Jobcenter Breisgau – Hochschwarzwald (Aktenzeichen B 4 AS 44/14 R) nach den Tabellenwerten des § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetzes.
Zu den aktuellen Werten wird dann noch ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent dazu addiert.
Die individuell für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald geltenden Angemessenheitsgrenzen können Sie unserem Flyer entnehmen. Dort finden Sie auch weitere Hinweise.
Sind Ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch, wird sich das Jobcenter mit Ihnen in Verbindung setzen. Es fordert Sie möglicherweise auf, diese Kosten zu senken. Ihnen wird für die Kostensenkung eine Frist eingeräumt.
Die Senkung der Unterkunftskosten kann beispielsweise durch Untervermietung, eine reduzierte Miete oder Umzug in eine andere Wohnung erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist wird das Jobcenter nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernehmen.
Können Sie wegen Ihrer persönlichen Situation die Kosten der Unterkunft innerhalb der Frist nicht senken, informieren Sie das Jobcenter bitte frühzeitig.
Das Jobcenter wird dann prüfen, ob die Frist verlängert werden kann.