Die Agentur für Arbeit ist zuständig für die Bewilligung von Arbeitslosengeld und weiteren Leistungen, die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III aufgeführt sind. Eine Person erhält Arbeitslosengeld I, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und/oder in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Es handelt sich also um eine Versicherungsleistung.
Das Jobcenter ist zuständig für die Bewilligung von Bürgergeld. Diese Leistungen finden sich im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II.
Für den Bezug von SGB II-Leistungen muss man nicht in eine Versicherung eingezahlt haben oder eine bestimmte Zeit sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Es handelt sich also um eine Grundsicherungsleistung.
Beide Behörden helfen den Leistungsberechtigten bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz bzw. bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
Wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreicht um den Lebensunterhalt zu decken, kann auch ergänzend Bürgergeld bezogen werden.
Wenn Ihr Arbeitslosengeld ausläuft und Sie noch keine neue Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.
Der Antrag auf Bürgergeld wird Ihnen aber nicht automatisch zugesendet.
Mehr Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Beim Jobcenter und der Agentur für Arbeit handelt es sich um zwei voneinander getrennt arbeitende Behörden.
Die Hauptgeschäftsstelle des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald ist zwar im selben Gebäude wie die Agentur für Arbeit Freiburg untergebracht, aber dennoch werden Unterlagen, die bei einer Behörde eingehen, nicht an die andere Behörde weitergeleitet.
Das verbietet schon der Datenschutz!
Die Akten der Agentur für Arbeit sind nicht für die Mitarbeitenden des Jobcenters einsehbar und es erfolgt auch keine automatische Mitteilung über den Bezug von Arbeitslosengeld an das Jobcenter.
Deshalb teilen Sie uns bitte auch immer mit, ob Sie Arbeitslosengeld beantragt oder ggf. schon bewilligt bekommen haben.
Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld finden Sie hier.
Ausländerinnen oder Ausländer sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind jedoch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Bürgergeld erhalten.
Ihre persönliche Ansprechperson ist schwerpunktmäßig für die Vermittlung von Arbeitsstellen, Weiterbildungsmöglichkeiten, Sprachkursen, Gewährung von Bewerbungskosten etc. zuständig. Die Aufgabe Ihrer persönlichen Ansprechperson ist es, Sie bestmöglich zu beraten und zu unterstützen, damit Sie im Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen und ohne staatliche Leistungen Ihren Lebensunterhalt sichern können. Informationen für Privatpersonen finden Sie hier.
Auch für die Genehmigung der Ortsabwesenheit (nächster Punkt) ist die persönliche Ansprechperson zuständig.
Die Leistungsabteilung hingegen ist schwerpunktmäßig dafür zuständig, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das heißt, sie kümmert sich um die Prüfung Ihres Anspruchs auf Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und weitere Bedarfe.
Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Anliegen zu garantieren, richten Sie daher Fragen, Unterlagen und Anträge, welche eine neue (potentielle) Arbeitsstelle, Weiterbildungsmöglichkeiten oder Bewerbungskosten betreffen, an Ihre persönliche Ansprechperson.
Haben Sie Fragen zur Höhe Ihres Leistungsanspruchs? Oder hat sich etwas an Ihrem Einkommen oder Ihrer Miete geändert? Dann teilen Sie dies bitte unverzüglich der Leistungsabteilung mit.
Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat Vorrang. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind Sie deshalb verpflichtet, an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag) unter der angegebenen Adresse und Telefonnummer für das Jobcenter erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es möglich sein, auch kurzfristig zum Jobcenter zu kommen und die Einstellungsbedingungen abzuklären.
Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb nicht.
Trotzdem haben Sie natürlich die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren. Grundlage hierfür ist die Erreichbarkeits-Anordnung. Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Erwerbsfähige von ihrer Verpflichtung befreit, sich für eine Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten und sich durch eigene Bemühungen selbst eine Beschäftigung suchen zu müssen. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Die Zustimmung wird im Regelfall erteilt, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind.
Wird eine Reise von mehr als drei Wochen geplant, so kann auch dies im Einzelfall genehmigt werden – allerdings darf die Abwesenheit sechs Wochen nicht übersteigen. Das Bürgergeld wird in einem solchen Fall aber nur für die ersten drei Wochen weitergezahlt.
Wer länger als sechs Wochen verreisen möchte, bekommt schon von Beginn an keine Zahlungen mehr und muss sich nach der Rückkehr persönlich beim Jobcenter melden (z.B. Vorsprache an der Kundentheke), um wieder Leistungen gewährt zu bekommen. Fragen zum ausreichenden Schutz im Krankheitsfalle sollten unbedingt direkt bei der Krankenkasse geklärt werden.
Wurde die Reise nicht durch die persönliche Ansprechperson genehmigt, sind die Leistungen für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit zurückzuzahlen und ein Bußgeldbescheid kann noch dazukommen.
Die Beantragung einer Ortsabwesenheit können Sie auch bequem und schnell über die Online-Plattform jobcenter.digital beantragen.
Es gilt der Grundsatz der Ersterhebung. Dieser Grundsatz besagt, dass Sozialdaten zuerst beim Betroffenen erhoben werden müssen, bevor Sie bei Dritten erhoben werden dürfen.
Dritte sind z.B. der oder die Vermieter/in oder Arbeitgeber/in.
Jedoch erlaubt das Gesetz auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wurden schon Daten beim Betroffenen erhoben, dürfen auch Daten bei Dritten erhoben werden. Dies ist aber grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Betroffenen möglich. Nur in Ausnahmefällen dürfen ohne seine Mitwirkung Daten erhoben werden.
Wenn jedoch aufgrund mangelnder Mitwirkung der oder des Betroffenen Informationen fehlen, welche für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sind, darf sich das Jobcenter im Einzelfall auch an den Arbeitgeber oder Dritte wenden. ( § 57 SGB II Auskunftspflicht, Arbeitgeber, § 60 SGB II Auskunftspflicht Dritter).
Es kommt also auf die Umstände Ihres Einzelfalles an, um beurteilen zu können, ob sich das Jobcenter ausnahmsweise ohne Ihre Mitwirkung an Dritte wenden darf.
Weitere Informationen rund um das Thema Datenschutz finden Sie hier und auch auf der Seite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.
Nein. Der Landkreis Breisgau–Hochschwarzwald bietet kein Sozialticket an.
Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld erfüllt sind, bekommen Sie die Ihnen zustehenden Leistungen ab dem Monat in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Antrag am ersten Tag oder am letzten Tag des Monats gestellt haben.
Wenn Ihr Antrag beispielsweise am 30. Juni beim Jobcenter eingeht, bekommen Sie Leistungen für den gesamten Juni.
Für Zeiten vor der Antragstellung können keine Leistungen gewährt werden. Dies gilt für Erstanträge wie auch für Weiterbewilligungsanträge.
Als Tag der Antragsstellung gilt der Tag, an dem der Antrag im Jobcenter eingeht.
Wenn Sie den Antrag mit jobcenter.digital stellen, bekommen Sie nach dem Absenden des Antrags unmittelbar eine Bestätigung über den Tag der Antragstellung.
Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung der Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung (Postbank Scheck) ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.
Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt, so dass es in der Regel am Monatsletzten des vorangehenden Monats auf Ihrem Konto ist.
Sie können ein sogenanntes „Überbrückungsdarlehen“ beantragen. Der Antrag ist formlos. Sie sollten jedoch begründen, warum Sie das Darlehen benötigen. Das Darlehen kann maximal in Höhe des Bedarfs gewährt werden, also in der Regel in derselben Höhe wie im Vormonat.
Bitte bedenken Sie aber, dass das Darlehen im darauffolgenden Monat von Ihnen zurückgezahlt werden muss. Es kann aber ggf. eine Ratenvereinbarung mit dem Inkasso-Service der Agentur für Arbeit abgeschlossen werden.
Das Überbrückungsdarlehen kann auch bei einer zu erwartenden ersten Rentenzahlung beantragt werden.
Nein. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Elektrogeräten oder anderen Haushaltsgegenständen sind bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Sie können aber einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Bestreitung der Kosten stellen.
Bitte bedenken Sie aber, dass das Darlehen nach der Auszahlung von Ihnen zurückgezahlt werden muss. Es kann aber ggf. eine Ratenvereinbarung mit dem Inkasso-Service der Agentur für Arbeit abgeschlossen werden.
Sollen Sie nachweisen können, dass Sie sich zum ersten Mal ein Elektrogerät für den Haushalt anschaffen, kann das Jobcenter die Kosten übernehmen.
Sie können sich bei einem Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von den Rundfunkbeiträgen befreien lassen. Das Antragsformular können Sie online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken.
Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Bürgergeld bei. Diesen Nachweis erhalten Sie automatisch mit dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters. Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.
Ja. Das Jobcenter zahlt sogenannte Leistungen zum Schulbedarf in Höhe eines gesetzlich festgelegten Betrags, aufgeteilt auf zwei Termine (1. August und 1. Februar).
Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung grundsätzlich automatisch.
Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 24 Jahren müssen zusätzlich noch eine Schulbescheinigung vorlegen.
Um die Leistungen richtig berechnen zu können, muss das Jobcenter von Ihnen Unterlagen anfordern. Hierzu gehören auch Kontoauszüge.
Sie dürfen daher nicht alle Informationen auf den Kontoauszügen schwärzen.
Schwärzen dürfen Sie z.B. den Namen des Geschäftes, in dem Sie etwas eingekauft haben. Sie dürfen auch Angaben schwärzen, die Rückschlüsse auf Ihre Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft usw. ermöglichen.
Nach der Schwärzung müssen aber Datum der Buchung, allgemeiner Verwendungszweck, wie z.B. Mitgliedsbeitrag, Spende, Miete usw., erkennbar bleiben.
Das Jobcenter darf die Kontoauszüge auch zur Akte nehmen.
Der Gesetzgeber hat in § 56 SGB II festgelegt, dass im Krankheitsfall die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist.
Die Regelung hat folgenden Hintergrund:
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, liegt die Vermutung nahe, dass die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle, die Teilnahme an einer Maßnahme oder die Wahrnehmung eines Meldetermins nicht möglich ist.
Sofern Sie den Neuantrag online über www.jobcenter.digital stellen möchten, müssen die Antragsformulare nicht gesondert ausgefüllt werden. Sie werden direkt im Online-Portal durch die Antragstellung geführt. Sie müssen nur noch die erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen hochladen.
Zur Prüfung Ihres Leistungsanspruchs werden bei schriftlicher Antragstellung grundsätzlich die folgenden Unterlagen benötigt:
Folgende Antragsformulare sind zwingend vorzulegen:
Folgende Antragsformulare sind je nach persönlicher Situation vorzulegen:
Erforderliche Nachweise und Bescheinigungen:
Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden. Wir werden Sie informieren, welche Unterlagen wir noch von Ihnen brauchen.
Wichtig! Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Unterlagen, die Sie im Jobcenter abgeben, werden digitalisiert und nach acht Wochen vernichtet.
Grundsätzlich sollten Sie zu Ihrem Weiterbewilligungsantrag folgende Unterlagen vorlegen:
Wichtig! Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Unterlagen, die Sie im Jobcenter abgeben, werden digitalisiert und nach acht Wochen vernichtet.
Neben dem Bürgergeld können auch einmalige Leistungen erbracht werden. Diese müssen gesondert beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt formlos. Der Antrag muss folgendes enthalten:
Sie können Ihren formlosen Antrag bequem online über den Postfachservice auf der Seite von www.jobcenter.digital einreichen.
Für die Übernahme der Kosten für einen Tagesausflug der Schule/Kita oder Klassenfahrt:
Für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Abschluss eines Schüler-Abos bei der VAG:
Für die Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen:
Für die Übernahme der Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - maximaler Zuschuss monatlich 15,00 Euro:
Bitte verwenden Sie die folgenden Antragsformulare:
Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise zu den beantragten Leistungen ein. Bei Bedarf werden noch weitere Unterlagen angefordert.
Die Anträge können Sie einfach über den Postfachservice im Online-Portal jobcenter.digital einreichen.
Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft umfasst alle Personen, die in einer besonderen persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung zueinanderstehen und die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf...
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Die Kinder sind unverheiratet und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten.
Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft.
Eine eheähnliche Gemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft liegt vor, wenn eine Person mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der Lebensumstände der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gesetzlich vermutet, wenn Personen
Im Antrag auf Bürgergeld müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird.
Auch wenn erwachsene Mitglieder Ihrer Familie selbst keine Leistungen beantragt haben, gehören Sie ggf. zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Kinder unter 25 Jahren gehören zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie nicht über ausreichend eigenes Einkommen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten durch das Jobcenter eigene Aufforderungen zur Mitwirkung, da sie auch Leistungen vom Jobcenter beziehen.
Bei noch minderjährigen Kindern sind die Eltern gesetzliche Vertreter und deshalb ergehen Aufforderungen zur Mitwirkung oder andere Bescheide an die Eltern.
Zwar geht der gesamte Leistungsbetrag auf das Konto desjenigen, der die Leistungen beantragt hat und dessen Konto im Antrag angegeben wurde. Es handelt sich aber rechtlich gesehen um individuelle Leistungen eines jeden einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.
Deshalb erhalten auch erwachsene Kinder Schreiben vom Jobcenter und haben auch die Pflicht, Veränderungen in den Einkommensverhältnissen mitzuteilen.
Wenn Sie monatlich 520 Euro verdienen, bleiben hiervon 184 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 184 Euro mehr zur Verfügung.
Mehr Informationen zur Berechnung des Freibetrags bei Erwerbseinkommen erhalten Sie hier.
Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II ist das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind anzurechnen.
Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zuflussprinzip“ durch § 11 SGB II im Gesetz verankert. Danach sind Einnahmen in dem Monat anzurechnen, in welchem die Leistungen zufließen. Zufließen bedeutet hier, dass es der leistungsberechtigten Person zur Verfügung steht, z.B. durch eine Überweisung auf das Konto oder auch eine Barzahlung. Wenn Ihnen also der Lohn am letzten Tag eines Monats auf Ihr Konto überwiesen wurde, dann muss das Jobcenter das Einkommen aus dem Lohn noch im selben Monat anrechnen.
Laut § 22 SGB II können die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nur in der Höhe übernommen werden, in der sie als angemessen gelten. Als Maßstab für die Angemessenheit gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Kaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten.
Die individuell für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald geltenden Angemessenheitsgrenzen können Sie unserem Flyer entnehmen. Mehr Informationen finden Sie auch hier.
Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen. Dasselbe gilt für Nachzahlungen, die Sie ggf. für Heizkosten erbringen müssen.
Das Jobcenter übernimmt grundsätzlich nur die Zinsraten, soweit diese angemessen sind. Hierbei gelten dieselben Obergrenzen wie bei Mietkosten.
Nein. Kosten für die Haushaltsenergie sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu zahlen.
Nur wenn Sie mit Strom auch Ihre Wohnung beheizen, können diese Kosten im Rahmen der Heizkosten übernommen werden.
Wichtig ist, dass Sie, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben, sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung in Verbindung setzen. Legen Sie den nicht unterzeichneten Mietvertrag in Kopie vor. Hier können Sie auch den Postfachservice von jobcenter.digital nutzen.
Die Leistungsabteilung prüft dann, ob der Auszug notwendig und die neue Miete angemessen ist und wird Ihnen dann eine sogenannte „Zusicherung zu den neuen Unterkunftskosten“ durch schriftlichen Bescheid erteilen.
Die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Übernahme der Kosten vor der Vertragsunterzeichnung mit dem Vermieter und/oder dem Umzugsunternehmen beim Jobcenter beantragt wurden und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Kosten müssen auch angemessen sein.
Bei Beantragung der Übernahme der Mietkaution muss zudem noch der Nachweis erbracht werden, dass kein Vermögen vorhanden ist, mit dem die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann.
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter keine Kosten der Unterkunft für Menschen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt in eine eigene Wohnung umziehen.
Ebenso verhält es sich mit den Umzugskosten, Mietkaution und Erstausstattungsgegenständen.
Der Gesetzgeber hat einen Auszug aus der elterlichen Wohnung für Menschen unter 25 Jahren nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorgesehen.
Ob in Ihrem Fall so eine Ausnahme zutrifft, muss vor dem Umzug zusammen mit Ihrer persönlichen Ansprechperson geklärt werden. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
Ja. Sie können über die AGJ-Beratungsstellen in Müllheim oder Breisach das Bürgergeld in Tagessätzen ausgezahlt bekommen. Die AGJ -Stellen helfen Ihnen auch bei der Antragsstellung und beraten Sie auch gerne zu weiteren Themen. Die Kontaktdaten erhalten Sie hier.
Ein Widerspruch kann immer nur gegen einen sogenannten Verwaltungsakt, also eine rechtswirksame Entscheidung des Jobcenters, erhoben werden.
Wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, dann handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt bzw. Bescheid.
Die verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch per einfacher Email nicht zulässig ist. Ebenso kann ein Widerspruch auch nicht mündlich oder telefonisch eingelegt werden.
Sollten Sie den Widerspruch schriftlich einlegen wollen, achten Sie bitte darauf, dass Sie das Widerspruchsschreiben handschriftlich unterschreiben. Nur dann ist der (schriftliche) Widerspruch zulässig
Grundlage für den Erstattungsbescheid ist, dass Sie mehr Leistungen erhalten haben, als Ihnen eigentlich zustanden.
Die zu viel erhaltenen Leistungen müssen Sie zurückzahlen.
In einem gesonderten Verfahren wird geprüft, ob Sie die Überzahlung verschuldet haben, indem Sie eine relevante Änderung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht richtig mitgeteilt haben.
Ist das der Fall, haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Je nach Schadenshöhe kann das Jobcenter eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro aussprechen oder ein Bußgeld mit bis zu 5.000 Euro verhängen.
Dieses Bußgeld müssen Sie zusätzlich zur Erstattung der überzahlten Leistungen zahlen.
Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass es sich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat (z.B. Betrug, Urkundenfälschung usw.) handelt, muss sogar eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Der Inkasso–Service wurde vom Jobcenter für die Rückzahlungsabwicklung und den Forderungseinzug beauftragt.
Sollten Sie die Forderung nicht in einer Rate bezahlen können, so können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung direkt beim Inkasso-Service stellen.
Kontaktdaten des Inkasso-Service:
Agentur für Arbeit Recklinghausen
Inkasso-Service
Postfach 101055
45610 Recklinghausen
E-Mail: Inkasso-Service@arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de
Telefonnummer: 0800/4555510 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.)
Faxnummer: 02361/402923
Gegenüber Vermieterinnen und Vermietern besteht keine gesetzliche Offenbarungsbefugnis. Das Jobcenter darf Ihnen daher keinerlei Auskünfte erteilen (Datenschutz).
Bitte sehen Sie daher von Anfragen an das Jobcenter ab.
Auskünfte zu Einzelheiten der Leistungsgewährung können nur dann erteilt werden, wenn uns eine schriftliche Einverständniserklärung Ihres Mieters oder Ihrer Mieterin vorgelegt wird.
Ansprüche auf Mietzahlungen können ganz oder teilweise entfallen, wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter z. B. Einkommen erzielt, welches auf das Bürgergeld anzurechnen ist. Das kann dazu führen, dass nur ein anteiliger oder gar kein Anspruch mehr besteht.
Auch können Mietzahlungen ganz oder teilweise nicht erfolgen, wenn Anträge nicht oder zu spät gestellt werden oder wenn Haushaltsangehörige, die keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, ihren Mietanteil selbst tragen.
Mit Abschluss eines Mietvertrages begründen Sie ein Rechtsverhältnis allein mit Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter.
Auch für den Fall, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Leistungen bezieht, ändert sich daran nichts, selbst wenn das Jobcenter Ihnen die Mietkosten direkt auf Ihr Konto zahlt. Bei einer solchen Zahlung handelt es sich um eine abweichende Empfangsberechtigung. Es werden keine Zahlungsansprüche begründet.
Kommt es zu Mietrückständen durch nicht oder nicht vollständig gezahlte Mietkosten, ergeben sich keine einklagbaren Ansprüche gegenüber dem Jobcenter, auch dann nicht, wenn bisher die Miete direkt auf Ihr Konto überwiesen wurde.
Nein, E-Mails sind nicht sicher. Aus Gründen des Datenschutzes erhalten Sie keine E-Mails vom Jobcenter. Für E-Mails gilt grundsätzlich die Faustregel, schreiben Sie nichts, was Sie nicht auch auf eine Postkarte schreiben würden. Der Versand von E-Mails erfolgt in der Regel öffentlich über unbekannte nicht verschlüsselte Übertragungswege.
Mit jobcenter.digital können wir im Gegensatz zur E-Mail eine sichere Übertragung anbieten, da diese nicht öffentlich erfolgt und verschlüsselt ist. Nutzen Sie dort den Postfachservice.
Die Agentur für Arbeit ist zuständig für die Bewilligung von Arbeitslosengeld und weiteren Leistungen, die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III aufgeführt sind. Eine Person erhält Arbeitslosengeld I, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und/oder in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Es handelt sich also um eine Versicherungsleistung.
Das Jobcenter ist zuständig für die Bewilligung von Bürgergeld. Diese Leistungen finden sich im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II.
Für den Bezug von SGB II-Leistungen muss man nicht in eine Versicherung eingezahlt haben oder eine bestimmte Zeit sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Es handelt sich also um eine Grundsicherungsleistung.
Beide Behörden helfen den Leistungsberechtigten bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz bzw. bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
Wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreicht um den Lebensunterhalt zu decken, kann auch ergänzend Bürgergeld bezogen werden.
Wenn Ihr Arbeitslosengeld ausläuft und Sie noch keine neue Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.
Der Antrag auf Bürgergeld wird Ihnen aber nicht automatisch zugesendet.
Mehr Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Beim Jobcenter und der Agentur für Arbeit handelt es sich um zwei voneinander getrennt arbeitende Behörden.
Die Hauptgeschäftsstelle des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald ist zwar im selben Gebäude wie die Agentur für Arbeit Freiburg untergebracht, aber dennoch werden Unterlagen, die bei einer Behörde eingehen, nicht an die andere Behörde weitergeleitet.
Das verbietet schon der Datenschutz!
Die Akten der Agentur für Arbeit sind nicht für die Mitarbeitenden des Jobcenters einsehbar und es erfolgt auch keine automatische Mitteilung über den Bezug von Arbeitslosengeld an das Jobcenter.
Deshalb teilen Sie uns bitte auch immer mit, ob Sie Arbeitslosengeld beantragt oder ggf. schon bewilligt bekommen haben.
Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld finden Sie hier.
Ausländerinnen oder Ausländer sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind jedoch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Bürgergeld erhalten.
Ihre persönliche Ansprechperson ist schwerpunktmäßig für die Vermittlung von Arbeitsstellen, Weiterbildungsmöglichkeiten, Sprachkursen, Gewährung von Bewerbungskosten etc. zuständig. Die Aufgabe Ihrer persönlichen Ansprechperson ist es, Sie bestmöglich zu beraten und zu unterstützen, damit Sie im Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen und ohne staatliche Leistungen Ihren Lebensunterhalt sichern können. Informationen für Privatpersonen finden Sie hier.
Auch für die Genehmigung der Ortsabwesenheit (nächster Punkt) ist die persönliche Ansprechperson zuständig.
Die Leistungsabteilung hingegen ist schwerpunktmäßig dafür zuständig, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das heißt, sie kümmert sich um die Prüfung Ihres Anspruchs auf Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und weitere Bedarfe.
Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Anliegen zu garantieren, richten Sie daher Fragen, Unterlagen und Anträge, welche eine neue (potentielle) Arbeitsstelle, Weiterbildungsmöglichkeiten oder Bewerbungskosten betreffen, an Ihre persönliche Ansprechperson.
Haben Sie Fragen zur Höhe Ihres Leistungsanspruchs? Oder hat sich etwas an Ihrem Einkommen oder Ihrer Miete geändert? Dann teilen Sie dies bitte unverzüglich der Leistungsabteilung mit.
Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat Vorrang. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind Sie deshalb verpflichtet, an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag) unter der angegebenen Adresse und Telefonnummer für das Jobcenter erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es möglich sein, auch kurzfristig zum Jobcenter zu kommen und die Einstellungsbedingungen abzuklären.
Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb nicht.
Trotzdem haben Sie natürlich die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren. Grundlage hierfür ist die Erreichbarkeits-Anordnung. Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Erwerbsfähige von ihrer Verpflichtung befreit, sich für eine Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten und sich durch eigene Bemühungen selbst eine Beschäftigung suchen zu müssen. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Die Zustimmung wird im Regelfall erteilt, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind.
Wird eine Reise von mehr als drei Wochen geplant, so kann auch dies im Einzelfall genehmigt werden – allerdings darf die Abwesenheit sechs Wochen nicht übersteigen. Das Bürgergeld wird in einem solchen Fall aber nur für die ersten drei Wochen weitergezahlt.
Wer länger als sechs Wochen verreisen möchte, bekommt schon von Beginn an keine Zahlungen mehr und muss sich nach der Rückkehr persönlich beim Jobcenter melden (z.B. Vorsprache an der Kundentheke), um wieder Leistungen gewährt zu bekommen. Fragen zum ausreichenden Schutz im Krankheitsfalle sollten unbedingt direkt bei der Krankenkasse geklärt werden.
Wurde die Reise nicht durch die persönliche Ansprechperson genehmigt, sind die Leistungen für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit zurückzuzahlen und ein Bußgeldbescheid kann noch dazukommen.
Die Beantragung einer Ortsabwesenheit können Sie auch bequem und schnell über die Online-Plattform jobcenter.digital beantragen.
Es gilt der Grundsatz der Ersterhebung. Dieser Grundsatz besagt, dass Sozialdaten zuerst beim Betroffenen erhoben werden müssen, bevor Sie bei Dritten erhoben werden dürfen.
Dritte sind z.B. der oder die Vermieter/in oder Arbeitgeber/in.
Jedoch erlaubt das Gesetz auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wurden schon Daten beim Betroffenen erhoben, dürfen auch Daten bei Dritten erhoben werden. Dies ist aber grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Betroffenen möglich. Nur in Ausnahmefällen dürfen ohne seine Mitwirkung Daten erhoben werden.
Wenn jedoch aufgrund mangelnder Mitwirkung der oder des Betroffenen Informationen fehlen, welche für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich sind, darf sich das Jobcenter im Einzelfall auch an den Arbeitgeber oder Dritte wenden. ( § 57 SGB II Auskunftspflicht, Arbeitgeber, § 60 SGB II Auskunftspflicht Dritter).
Es kommt also auf die Umstände Ihres Einzelfalles an, um beurteilen zu können, ob sich das Jobcenter ausnahmsweise ohne Ihre Mitwirkung an Dritte wenden darf.
Weitere Informationen rund um das Thema Datenschutz finden Sie hier und auch auf der Seite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.
Nein. Der Landkreis Breisgau–Hochschwarzwald bietet kein Sozialticket an.
Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld erfüllt sind, bekommen Sie die Ihnen zustehenden Leistungen ab dem Monat in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Antrag am ersten Tag oder am letzten Tag des Monats gestellt haben.
Wenn Ihr Antrag beispielsweise am 30. Juni beim Jobcenter eingeht, bekommen Sie Leistungen für den gesamten Juni.
Für Zeiten vor der Antragstellung können keine Leistungen gewährt werden. Dies gilt für Erstanträge wie auch für Weiterbewilligungsanträge.
Als Tag der Antragsstellung gilt der Tag, an dem der Antrag im Jobcenter eingeht.
Wenn Sie den Antrag mit jobcenter.digital stellen, bekommen Sie nach dem Absenden des Antrags unmittelbar eine Bestätigung über den Tag der Antragstellung.
Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung der Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung (Postbank Scheck) ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.
Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt, so dass es in der Regel am Monatsletzten des vorangehenden Monats auf Ihrem Konto ist.
Sie können ein sogenanntes „Überbrückungsdarlehen“ beantragen. Der Antrag ist formlos. Sie sollten jedoch begründen, warum Sie das Darlehen benötigen. Das Darlehen kann maximal in Höhe des Bedarfs gewährt werden, also in der Regel in derselben Höhe wie im Vormonat.
Bitte bedenken Sie aber, dass das Darlehen im darauffolgenden Monat von Ihnen zurückgezahlt werden muss. Es kann aber ggf. eine Ratenvereinbarung mit dem Inkasso-Service der Agentur für Arbeit abgeschlossen werden.
Das Überbrückungsdarlehen kann auch bei einer zu erwartenden ersten Rentenzahlung beantragt werden.
Nein. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Elektrogeräten oder anderen Haushaltsgegenständen sind bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Sie können aber einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Bestreitung der Kosten stellen.
Bitte bedenken Sie aber, dass das Darlehen nach der Auszahlung von Ihnen zurückgezahlt werden muss. Es kann aber ggf. eine Ratenvereinbarung mit dem Inkasso-Service der Agentur für Arbeit abgeschlossen werden.
Sollen Sie nachweisen können, dass Sie sich zum ersten Mal ein Elektrogerät für den Haushalt anschaffen, kann das Jobcenter die Kosten übernehmen.
Sie können sich bei einem Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von den Rundfunkbeiträgen befreien lassen. Das Antragsformular können Sie online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken.
Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Bürgergeld bei. Diesen Nachweis erhalten Sie automatisch mit dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters. Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.
Ja. Das Jobcenter zahlt sogenannte Leistungen zum Schulbedarf in Höhe eines gesetzlich festgelegten Betrags, aufgeteilt auf zwei Termine (1. August und 1. Februar).
Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung grundsätzlich automatisch.
Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 24 Jahren müssen zusätzlich noch eine Schulbescheinigung vorlegen.
Um die Leistungen richtig berechnen zu können, muss das Jobcenter von Ihnen Unterlagen anfordern. Hierzu gehören auch Kontoauszüge.
Sie dürfen daher nicht alle Informationen auf den Kontoauszügen schwärzen.
Schwärzen dürfen Sie z.B. den Namen des Geschäftes, in dem Sie etwas eingekauft haben. Sie dürfen auch Angaben schwärzen, die Rückschlüsse auf Ihre Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft usw. ermöglichen.
Nach der Schwärzung müssen aber Datum der Buchung, allgemeiner Verwendungszweck, wie z.B. Mitgliedsbeitrag, Spende, Miete usw., erkennbar bleiben.
Das Jobcenter darf die Kontoauszüge auch zur Akte nehmen.
Der Gesetzgeber hat in § 56 SGB II festgelegt, dass im Krankheitsfall die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist.
Die Regelung hat folgenden Hintergrund:
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, liegt die Vermutung nahe, dass die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle, die Teilnahme an einer Maßnahme oder die Wahrnehmung eines Meldetermins nicht möglich ist.
Sofern Sie den Neuantrag online über www.jobcenter.digital stellen möchten, müssen die Antragsformulare nicht gesondert ausgefüllt werden. Sie werden direkt im Online-Portal durch die Antragstellung geführt. Sie müssen nur noch die erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen hochladen.
Zur Prüfung Ihres Leistungsanspruchs werden bei schriftlicher Antragstellung grundsätzlich die folgenden Unterlagen benötigt:
Folgende Antragsformulare sind zwingend vorzulegen:
Folgende Antragsformulare sind je nach persönlicher Situation vorzulegen:
Erforderliche Nachweise und Bescheinigungen:
Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden. Wir werden Sie informieren, welche Unterlagen wir noch von Ihnen brauchen.
Wichtig! Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Unterlagen, die Sie im Jobcenter abgeben, werden digitalisiert und nach acht Wochen vernichtet.
Grundsätzlich sollten Sie zu Ihrem Weiterbewilligungsantrag folgende Unterlagen vorlegen:
Wichtig! Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Unterlagen, die Sie im Jobcenter abgeben, werden digitalisiert und nach acht Wochen vernichtet.
Neben dem Bürgergeld können auch einmalige Leistungen erbracht werden. Diese müssen gesondert beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt formlos. Der Antrag muss folgendes enthalten:
Sie können Ihren formlosen Antrag bequem online über den Postfachservice auf der Seite von www.jobcenter.digital einreichen.
Für die Übernahme der Kosten für einen Tagesausflug der Schule/Kita oder Klassenfahrt:
Für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Abschluss eines Schüler-Abos bei der VAG:
Für die Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen:
Für die Übernahme der Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - maximaler Zuschuss monatlich 15,00 Euro:
Bitte verwenden Sie die folgenden Antragsformulare:
Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise zu den beantragten Leistungen ein. Bei Bedarf werden noch weitere Unterlagen angefordert.
Die Anträge können Sie einfach über den Postfachservice im Online-Portal jobcenter.digital einreichen.
Anträge und Fragen können Sie auch an folgende Email-Adresse richten: Jobcenter-Breisgau-Hochschwarzwald.Bildungspaket@jobcenter-ge.de
Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft umfasst alle Personen, die in einer besonderen persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung zueinanderstehen und die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf...
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Die Kinder sind unverheiratet und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten.
Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft.
Eine eheähnliche Gemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft liegt vor, wenn eine Person mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der Lebensumstände der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gesetzlich vermutet, wenn Personen
Im Antrag auf Bürgergeld müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird.
Auch wenn erwachsene Mitglieder Ihrer Familie selbst keine Leistungen beantragt haben, gehören Sie ggf. zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Kinder unter 25 Jahren gehören zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie nicht über ausreichend eigenes Einkommen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten durch das Jobcenter eigene Aufforderungen zur Mitwirkung, da sie auch Leistungen vom Jobcenter beziehen.
Bei noch minderjährigen Kindern sind die Eltern gesetzliche Vertreter und deshalb ergehen Aufforderungen zur Mitwirkung oder andere Bescheide an die Eltern.
Zwar geht der gesamte Leistungsbetrag auf das Konto desjenigen, der die Leistungen beantragt hat und dessen Konto im Antrag angegeben wurde. Es handelt sich aber rechtlich gesehen um individuelle Leistungen eines jeden einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.
Deshalb erhalten auch erwachsene Kinder Schreiben vom Jobcenter und haben auch die Pflicht, Veränderungen in den Einkommensverhältnissen mitzuteilen.
Wenn Sie monatlich 520 Euro verdienen, bleiben hiervon 184 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 184 Euro mehr zur Verfügung.
Mehr Informationen zur Berechnung des Freibetrags bei Erwerbseinkommen erhalten Sie hier.
Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II ist das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind anzurechnen.
Der Gesetzgeber hat das sogenannte „Zuflussprinzip“ durch § 11 SGB II im Gesetz verankert. Danach sind Einnahmen in dem Monat anzurechnen, in welchem die Leistungen zufließen. Zufließen bedeutet hier, dass es der leistungsberechtigten Person zur Verfügung steht, z.B. durch eine Überweisung auf das Konto oder auch eine Barzahlung. Wenn Ihnen also der Lohn am letzten Tag eines Monats auf Ihr Konto überwiesen wurde, dann muss das Jobcenter das Einkommen aus dem Lohn noch im selben Monat anrechnen.
Laut § 22 SGB II können die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nur in der Höhe übernommen werden, in der sie als angemessen gelten. Als Maßstab für die Angemessenheit gilt die Bruttokaltmiete. Diese setzt sich zusammen aus der Kaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten.
Die individuell für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald geltenden Angemessenheitsgrenzen können Sie unserem Flyer entnehmen. Mehr Informationen finden Sie auch hier.
Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen. Dasselbe gilt für Nachzahlungen, die Sie ggf. für Heizkosten erbringen müssen.
Das Jobcenter übernimmt grundsätzlich nur die Zinsraten, soweit diese angemessen sind. Hierbei gelten dieselben Obergrenzen wie bei Mietkosten.
Nein. Kosten für die Haushaltsenergie sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu zahlen.
Nur wenn Sie mit Strom auch Ihre Wohnung beheizen, können diese Kosten im Rahmen der Heizkosten übernommen werden.
Wichtig ist, dass Sie, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben, sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung in Verbindung setzen. Legen Sie den nicht unterzeichneten Mietvertrag in Kopie vor. Hier können Sie auch den Postfachservice von jobcenter.digital nutzen.
Die Leistungsabteilung prüft dann, ob der Auszug notwendig und die neue Miete angemessen ist und wird Ihnen dann eine sogenannte „Zusicherung zu den neuen Unterkunftskosten“ durch schriftlichen Bescheid erteilen.
Die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Übernahme der Kosten vor der Vertragsunterzeichnung mit dem Vermieter und/oder dem Umzugsunternehmen beim Jobcenter beantragt wurden und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Kosten müssen auch angemessen sein.
Bei Beantragung der Übernahme der Mietkaution muss zudem noch der Nachweis erbracht werden, dass kein Vermögen vorhanden ist, mit dem die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann.
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter keine Kosten der Unterkunft für Menschen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt in eine eigene Wohnung umziehen.
Ebenso verhält es sich mit den Umzugskosten, Mietkaution und Erstausstattungsgegenständen.
Der Gesetzgeber hat einen Auszug aus der elterlichen Wohnung für Menschen unter 25 Jahren nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorgesehen.
Ob in Ihrem Fall so eine Ausnahme zutrifft, muss vor dem Umzug zusammen mit Ihrer persönlichen Ansprechperson geklärt werden. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
Ja. Sie können über die AGJ-Beratungsstellen in Müllheim oder Breisach das Bürgergeld in Tagessätzen ausgezahlt bekommen. Die AGJ -Stellen helfen Ihnen auch bei der Antragsstellung und beraten Sie auch gerne zu weiteren Themen. Die Kontaktdaten erhalten Sie hier.
Ein Widerspruch kann immer nur gegen einen sogenannten Verwaltungsakt, also eine rechtswirksame Entscheidung des Jobcenters, erhoben werden.
Wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, dann handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt bzw. Bescheid.
Die verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch per einfacher Email nicht zulässig ist. Ebenso kann ein Widerspruch auch nicht mündlich oder telefonisch eingelegt werden.
Sollten Sie den Widerspruch schriftlich einlegen wollen, achten Sie bitte darauf, dass Sie das Widerspruchsschreiben handschriftlich unterschreiben. Nur dann ist der (schriftliche) Widerspruch zulässig
Der Inkasso–Service wurde vom Jobcenter für die Rückzahlungsabwicklung und den Forderungseinzug beauftragt.
Sollten Sie die Forderung nicht in einer Rate bezahlen können, so können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung direkt beim Inkasso-Service stellen.
Kontaktdaten des Inkasso-Service:
Agentur für Arbeit Recklinghausen
Inkasso-Service
Postfach 101055
45610 Recklinghausen
E-Mail: Inkasso-Service@arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de
Telefonnummer: 0800/4555510 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.)
Faxnummer: 02361/402923
Gegenüber Vermieterinnen und Vermietern besteht keine gesetzliche Offenbarungsbefugnis. Das Jobcenter darf Ihnen daher keinerlei Auskünfte erteilen (Datenschutz).
Bitte sehen Sie daher von Anfragen an das Jobcenter ab.
Auskünfte zu Einzelheiten der Leistungsgewährung können nur dann erteilt werden, wenn uns eine schriftliche Einverständniserklärung Ihres Mieters oder Ihrer Mieterin vorgelegt wird.
Ansprüche auf Mietzahlungen können ganz oder teilweise entfallen, wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter z. B. Einkommen erzielt, welches auf das Bürgergeld anzurechnen ist. Das kann dazu führen, dass nur ein anteiliger oder gar kein Anspruch mehr besteht.
Auch können Mietzahlungen ganz oder teilweise nicht erfolgen, wenn Anträge nicht oder zu spät gestellt werden oder wenn Haushaltsangehörige, die keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, ihren Mietanteil selbst tragen.
Mit Abschluss eines Mietvertrages begründen Sie ein Rechtsverhältnis allein mit Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter.
Auch für den Fall, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Leistungen bezieht, ändert sich daran nichts, selbst wenn das Jobcenter Ihnen die Mietkosten direkt auf Ihr Konto zahlt. Bei einer solchen Zahlung handelt es sich um eine abweichende Empfangsberechtigung. Es werden keine Zahlungsansprüche begründet.
Kommt es zu Mietrückständen durch nicht oder nicht vollständig gezahlte Mietkosten, ergeben sich keine einklagbaren Ansprüche gegenüber dem Jobcenter, auch dann nicht, wenn bisher die Miete direkt auf Ihr Konto überwiesen wurde.
Grundlage für den Erstattungsbescheid ist, dass Sie mehr Leistungen erhalten haben, als Ihnen eigentlich zustanden.
Die zu viel erhaltenen Leistungen müssen Sie zurückzahlen.
In einem gesonderten Verfahren wird geprüft, ob Sie die Überzahlung verschuldet haben, indem Sie eine relevante Änderung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht richtig mitgeteilt haben.
Ist das der Fall, haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Je nach Schadenshöhe kann das Jobcenter eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro aussprechen oder ein Bußgeld mit bis zu 5.000 Euro verhängen.
Dieses Bußgeld müssen Sie zusätzlich zur Erstattung der überzahlten Leistungen zahlen.
Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass es sich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat (z.B. Betrug, Urkundenfälschung usw.) handelt, muss sogar eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.